Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der ISC Werkzeugmaschinen GmbH
gültig ab: 01.06.2017
1. Geltungsbereich:
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen (einschließlich Nebenleistungen) der Firma ISC Werkzeugmaschinen GmbH (nachfolgend: ISC) gegenüber ihren Geschäftspartnern (Käufern).Gegenbestätigungen des Käufers und dem Hinweis auf dessen Geschäfts- und Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
2. Angebot und Vertragsabschluß:
Angebote durch die ISC sind Vertragsangebote und bis zur Bestätigung durch die ISC freibleibend und unverbindlich. Alle Bestellungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung durch die ISC. Der Liefer- und Leistungsumfang umfasst nur diejenigen Gegenstände, die in der Auftragsbestätigung der ISC ausdrücklich aufgeführt sind. Ein Widerruf von Bestellungen/Aufträgen nach deren Eingang bei der ISC ist ausgeschlossen.
3. Lieferanten- bzw. Kundenschutz:
Jeder Interessent sichert der ISC Lieferanten- bzw. Kundenschutz zu, sofern die ISC ihm an dritter Stelle ein Objekt zum Kauf oder Verkauf nachweist und er verpflichtet sich, Preis- und Abschlussverhandlungen über alle an dieser Stelle zum Verkauf oder Ankauf stehenden Objekte ohne besondere schriftliche Zustimmung weder direkt noch indirekt oder durch Dritte, sondern ausschließlich durch die ISC zu führen. Die sich im Anschluss an den Nachweis von Objekten zum Kauf oder Verkauf und den damit hergestellten Geschäftsbeziehungen ergebenden Bestellungen, Kaufabschlüsse und Lieferungen gelten als durch die ISC vermittelt und unterliegen diesen Voraussetzungen. Bei Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen steht der ISC Schadenersatz zu.
4. Preise, Zahlungsbedingungen:
Die Preise gelten ab Standort oder Lager, ohne Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Spesen. Die Listenpreise der ISC sind freibleibend. Ändern sich in der Zeit zwischen Auftragsbestätigung und Versand die Kosten der ISC oder der Leistungsumfang, so ist die ISC berechtigt, den vereinbarten Preis der Änderung anzupassen. Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, sind Zahlungen vor Abholung bzw. vor Verladung der Ware bar und ohne Abzug fällig. Ist der Besteller in Zahlungsverzug, besitzt die ISC die Berechtigung, die gelieferte Ware beim Besteller auf dessen Kosten abzuholen. Die Rücknahme gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
Besondere über die vertraglich einbezogenen und im Kaufpreis enthaltenden Leistungen hinausgehende zusätzliche Leistungen, wie z.B. Montagearbeiten, werden gesondert in Rechnung gestellt und sind spätestens am Tag der Abnahme zur Zahlung fällig. Die ISC berechnet die Monteurtätigkeiten nach den gültigen Kostensätzen, in Abhängigkeit vom Aufwand sowie unabhängig vom Erfolg. Nach Abschluss des Serviceeinsatzes, spätestens jedoch am Ende jeder Arbeitswoche, hat der Besteller dem Servicepersonal des ISC auf der von ihm vorzulegenden Arbeitsbescheinigung die aufgewendeten Stunden zu bescheinigen. Diese Bescheinigung ist für den Besteller verbindlich.
6. Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretungsverbot:
Der Besteller ist gegenüber fälligen Zahlungsansprüchen der ISC zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstrittig sind.
7. Lieferung:
Alle Angaben über Lieferfristen und Liefertermine sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und sonstige Umstände gleich, die der ISC die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, gleichgültig, ob die Umstände bei ihr oder bei deren Vorlieferanten eintreten. Der höheren Gewalt stehen insbesondere der Fall der Nichtbelieferung der ISC oder der ungenügenden Belieferung der ISC durch den Vorlieferanten der ISC gleich. Betriebsstörungen und Maschinenbruch, Zerstörung oder Beschädigung des Liefergegenstandes entbinden die ISC ganz oder teilweise von der Lieferverpflichtung, ohne dass der Besteller hieraus Ersatzansprüche herleiten kann. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Liefergegenstände ab Werk oder Lager auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen, frachtfreie Lieferung vereinbart wurde oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Der Verladevorgang am Abgabestandort ist ein Bestandteil des Versands. Für Transportschäden, auch wenn sie durch die Art der Verpackung bzw. Befestigung auf dem Transportmittel bedingt sind, haftet die ISC nicht. Der Besteller hat das Recht, vor Versand der Ware Verpackung bzw. Befestigung zu überprüfen und/oder selbst vorzunehmen. Wird von der ISC - frei verladen - angeboten oder verkauft, so gehen zwar die Kosten des eigentlichen Aufladevorganges exklusive besonderen Verpackungsmaterials zu Lasten der ISC, nicht aber das vom Käufer zu tragende und in Transportversicherungen normaler Art eingeschlossenes Risiko des Aufladens hinsichtlich Bruch oder sonstiger Beschädigungen des gekauften Objektes. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl, Bruch, Transport, Feuer und Wasserschäden sowie sonstiger versicherbarer Risiken versichert.
8. Eigentumsvorbehalt:
Die ISC behält sich das Eigentum der Ware vor, bis sämtliche Forderungen der ISC aus der zum Geschäftspartner bestehenden Geschäftsverbindung, einschließlich der ausstehenden Zinsen und sonstiger zu erstattender Kosten, sowie einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Erlischt das Eigentum der ISC durch Einbau, erwirbt die ISC Miteigentum an der einheitlichen Sache. Bei Weiterveräußerung gilt, dass die ISC Mitinhaberin der Erlösforderung gemäß ihrem gelieferten Anteil wird. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung der Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Käufers stehen, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an die ISC ab. Die ISC nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der ISC, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Jedoch verpflichtet sich die ISC die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Die ISC kann verlangen, dass der Käufer ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörenden Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt.
9. Gewährleistung, Mangelrügen:
Bei gebrauchten Produkten, Ausrüstungen sowie Ersatzteilen für Maschinen, die älter als 10 Jahre sind, ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen. Bei fabrikneuen Ersatzteilen für Maschinen, die bis zu 10 Jahre alt sind, beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate, vorausgesetzt, der Einbau und die Verwendung erfolgen sachgerecht. Die Gewährleistungsfrist für Neumaschinen beträgt zwölf Monate ab Gefahrübergang. Bei Verkauf einer Maschine gilt als übliche und vertragsgemäße Nutzung ihre Verwendung im Einschicht-Betrieb. Soweit nicht anderes vereinbart ist, erfolgt die Gewährleistung für mangelhaft gelieferte Sachen allein dadurch, dass die ISC nach ihrer Wahl innerhalb von 12 Monaten seit dem Übergang der Gefahr den fehlerhaften Leistungsgegenstand nachbessert oder einen Ersatzgegenstand liefert. Die ISC ist berechtigt, mindestens zwei Nachbesserungsversuche durchzuführen. Ersetzte Teile werden Eigentum der ISC und sind dieser auszuliefern. Ansprüche der Käufer auf Gewährleistung für offensichtliche Mängel des Leistungsgegenstandes sind ausgeschlossen, wenn diese dem ISC nicht binnen 7 Werktagen angezeigt werden. Andere Mängel hat der Käufer, sofern er Kaufmann im Sinne des HGB ist, unverzüglich, spätestens jedoch 2 Wochen nach deren Feststellung bei der ISC schriftlich anzuzeigen. Im Falle nicht fristgerechter oder formgerechter kaufmännischer Rüge sind seine Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Die Gewährleistungspflicht der ISC entfällt, wenn der Käufer ohne vorherige Benachrichtigung und Zustimmung der Reparatur- oder Instandsetzungsmaßnahmen durchführt oder durch Dritte durchführen lässt. Dies gilt nicht für Maßnahmen am Leistungsgegenstand, die eine sachkundige Person zur Feststellung der Störungsursache oder zur Feststellung vornimmt, ob der Mangel bereits vor Gefahrübergang vorhanden war. Es besteht kein Gewährleistungsanspruch des Käufers für Schäden, die von ihm durch unsachgemäße oder ungeeignete Behandlung des Leistungsgegenstandes hervorgerufen werden. Die Entsendung von technischen Mitarbeitern und Montagepersonal durch die ISC auch auf Anforderung des Käufers wegen angeblicher Mängel, führt nicht zur Hemmung der Verjährung, auch nicht die Durchführung von technischen Arbeiten zur Sichtung, Prüfung, Regulierung oder Einstellungen an der Maschine, insbesondere ist jede Hemmung der Frist ausgeschlossen, wenn die ISC nach dem Ergebnis der Überprüfung gegenüber dem Käufer erklärt, dass kein Mangel der bei Gefahrübergang vorlag, festgestellt worden ist. Wenn kein Nacherfüllungsanspruch bestand, so ist der Käufer verpflichtet, zugunsten der ISC durch eine Anforderung des Personals entstandenen Aufwand zu vergüten. Hierfür gelten die bei der ISC üblichen Verrechnungssätze.
10. Haftungsbeschränkung:
Ansprüche des Käufers auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Leistungsgegenstand selbst entstehen, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der ISC. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind. Werden wesentliche Vertragspflichten der ISC in von dieser zu vertretenden Weise verletzt, ist der hieraus entstandene Schaden der ISC nur bis zur Höhe des typischen vorhersehbaren Schaden zu ersetzen. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
11. Annahmeverzug:
Nimmt der Besteller den Vertragsgegenstand nicht fristgerecht ab, ist die ISC berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 6 % über dem Basiszinssatz nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder von dem Vertrag zurückzutreten. Bei Nichterfüllung wird als Schaden ein Betrag i.H.v. 20 % des vereinbarten Kaufpreises angesetzt. Dem Käufer bleibt vorbehalten, der ISC den Eintritt eines geringeren Schadens nachzuweisen. Der Ansatz eines höheren Schadens bleibt der ISC vorbehalten.
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht:
Erfüllungsort für Zahlungen und Warenlieferung ist Chemnitz. Wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, ist Chemnitz der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- oder Scheckprozesses. Klagen gegen die ISC können nur in Chemnitz anhängig gemacht werden. Es ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden, unter Ausschluss des internationalen Privatrechts, des vereinheitlichten internationalen Rechts unter Ausschluss des UN Kaufrechts.
13. Rechtswirksamkeit, Datenschutz:
Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Es gilt an ihrer Stelle die gesetzliche Regelung. In keinem Fall wird die betreffende Bestimmung in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen durch Geschäftsbedingungen des Käufers ersetzt. Etwaige Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die ISC, dies gilt auch für eine Abweichung vom vertraglichen Schriftformerfordernis selbst. Rechtserhebliche Willenserklärungen wie Kündigungen, Rücktrittserklärungen, Verlangen nach Kaufpreisminderung oder Schadenersatz sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen. Die ISC ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erhaltenen Daten über den Käufer - auch wenn diese von Dritten stammen - nur im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu bearbeiten und zu speichern und durch von der ISC beauftragten Dritten bearbeiten und speichern zu lassen.